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Zur Rechtslage in der Diagnostik bei Kindern
Fredi Lang, Referent für Fachpolitik, antwortet auf die Nachfrage der Sektion Schulpsychologie zur Rechtslage in der Diagnostik bei Kindern
Die Rechtslage im Hinblick auf die Erlaubnis zu Durchführung von psychodiagnostischen Verfahren ist wenig geregelt und zudem von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Das ist sehr bedauerlich. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage ist in einigen Erlassen auf Länderebene in Bezug auf Beratungskräfte die Formulierung zu finden: "dürfen entsprechend ihrer Kompetenzen diagnostische Verfahren durchführen." In der Regel sind persönlichkeitsdiagnostische Verfahren und solche zur Feststellung psychiatrischer Störungen davon ausgenommen.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass Sozialarbeiter, Beratungslehrer etc. keine Kompetenzen im psychodiagnostischen Bereich qua Ausbildung haben. Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist neben der undeutlich formulierten Rechtsgrundlage die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten zur Durchführung. Eine Ausnahme stellen die Sonderpädagogen dar, die auf ihrem Zeugnis schriftlich bestätigt haben, dass sie in der Lage sind, diagnostische Verfahren anzuwenden. Für Ihre Region wirksame eventuelle Rechtsgrundlagen finden Sie in Erlassen der Landesschulbehörde. Neben den landesrechtlichen Regelungen für den Schulbetrieb, die ersatzweise auch für die ambulante Förderung als Rechtssetzung angesehen werden können, bildet das Grundgesetz und das HPG eine Grundlage. Ersteres aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechtes (betrifft Erhebung, Verwertung und Weitergabe von Daten) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (betrifft Intelligenz- und Persönlichkeitstests), das einen Schutz vor unbefugter Ausspähung von inneren Strukturen und Eigenschaften gewährleistet. Bei Minderjährigen ist hier eine Erlaubnis der Sorgeberechtigten (die man auf Durchführungs- und Ergebnisqualität hinweisen kann) gefordert. In diesem Zusammenhang sind auch die Aktivitäten von Arzthelferinnen, Arztgattinnen, Hausärzten, Kinderärzten und Psychiatern und die angesprochenen Berufsgruppen Ergotherapeuten, Heilpraktiker, Erzieher, etc. im psychodiagnostischen Bereich kritisch zu bewerten.
Relevanter im Zusammenhang dürfte ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz und die unerlaubte Durchführung von Heilkunde sein. Fehlerhafte Diagnostik oder Behandlung ist üblicherweise durch eine Berufshaftpflicht abgedeckt. Ob z.B. Erzieher eine solche haben und falls ja, welche Berufsrisiken dann ggf. eingeschlossen sind, ist im Einzelfall zu klären. Ich würde jedoch vermuten, dass die hier in Rede stehenden Tätigkeiten (weil nicht zum Berufsbild dazugehörig) ausgeschlossen sind. Im Falle einer fehlerhaften Diagnostik können dementsprechend falsche Empfehlungen oder Maßnahmen folgen und/oder die richtigen Interventionen unterlassen werden. Daraus würde sich eine Schadensersatzforderung ableiten lassen. Bedeutsamer ist noch, dass "Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen" einer Erlaubnis bedürfen und mit Strafe bedroht sind. Die Abgrenzung von sozialen und psychologischen Tätigkeiten ist allerdings im Recht nicht eindeutig geregelt. Daraus ergeben sich die beiden Möglichkeiten der aktiven quasi kompetenz- und damit grenzüberschreitenden Interpretation und die der haftungs- und erlaubnisvorbehaltsorientierten Zurückhaltung. Erstere ist leider häufig die Regel, ohne das die Handelnden sich ihrer Risiken bewusst sind. Da auch die Eltern meistens nicht wissen, was Sie im Interesse ihrer Kinder an Qualifikation einfordern sollten, kommt es weder dazu, noch zu späteren rechtlichen Schritten im "Schadensfall". Wo kein Kläger, ist auch kein Richter und wo keine Aufklärung erfolgt, entsteht keine Forderung. Ein wichtiger Ansatzpunkt, den der BDP verfolgt, ist die Information der Sorgeberechtigten.
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